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Die Witwenrente – wichtige Fakten und Informationen
Wenn der Ehepartner stirbt, hat der Hinterbliebene Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwerrente. Wie wird diese Rente beantragt? Wie hoch fällt sie aus? Worin unterscheiden sich die große und die kleine Witwenrente? Was hat es mit dem alten und neuen Recht auf sich? Ich habe die wichtigsten Fakten für Sie zusammengestellt.
Der Tod des Ehepartners ist ein Schock. Oft gehen damit auch finanzielle Einschnitte einher. Wer verheiratet war oder in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft lebte, hat Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwerrente. Die Anspruchsberechtigten sind im § 46 des Sozialgesetzbuches (SGB) IV dargestellt.
Voraussetzung für die Zahlung einer Witwenrente ist, dass der Verstorbene mindestens fünf Jahre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt bzw. zur Zeit des Ablebens bereits eine Rente bezogen hat.
Die Antragstellung
Eine Witwenrente kann erst nach Vorlage des vollständig ausgefüllten Antrags gezahlt werden. Auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung www.deutsche-Rentenversicherung.de finden Sie das Formular. In der schwierigen Zeit nach dem Tod des Partners, fällt den Hinterbliebenen die Antragstellung und die Zusammenstellung der Unterlagen sehr schwer. Hilfe beim Ausfüllen erhalten Sie bei den Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung. Unter der Service-Nummer der Deutschen Rentenversicherung (0800/1000 4800) erfahren Sie die Kontaktdaten der für Ihren Wohnort zuständigen Berater.
Vorschuss im Sterbevierteljahr
In den ersten drei Monaten nach dem Tod des Partners, dem sogenannten Sterbevierteljahr, besteht für die Hinterbliebenen bei Bedarf die Möglichkeit, einen Vorschuss auf die Witwenrente zu erhalten. Der Vorschuss beträgt drei Monatsrenten des Verstorbenen.
Er muss innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod des Partners beantragt werden und kann auch nur gezahlt werden, wenn Ihr Partner bereits eine Rente bezogen hat. Zur Beantragung des Vorschusses finden Sie unter www.deutsche-Rentenversicherung.de ein Merkblatt mit allen wichtigen Informationen. Die Beantragung des Vorschusses erfolgt durch eine Änderungsanzeige beim Rentenservice der Deutschen Post. Sie benötigen dazu eine Kopie der Sterbeurkunde.
Wer hat Anspruch auf eine Witwenrente?
Anspruch auf die Zahlung einer Witwenrente haben Sie, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Sie waren mit dem Verstorbenen bis zu seinem Tod verheiratet oder haben in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit ihm zusammen gelebt.
- Die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft bestand bereits seit mindestens einem Jahr. Ausnahme: Wenn Ihr Ehe- oder Lebenspartner aufgrund eines Unfalls verstirbt, kann bereits nach einem kürzeren Zeitpunkt Anspruch auf eine Rentenzahlung bestehen.
- Ihr verstorbener Ehe- oder Lebenspartner hat die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt. Diese Wartezeit wird durch Beschäftigungszeiten erreicht, in denen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden. Ausnahme: Wenn der Tod Ihres Partners durch einen Arbeitsunfall verursacht wurde, entfällt die Wartezeit. Sie gilt gleichermaßen als erfüllt, wenn Ihr Partner bereits eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen hat.
- Sie haben nicht erneut geheiratet.
Witwenrente nach altem oder neuem Recht?
Je nachdem, wann die Ehe oder Lebenspartnerschaft geschlossen wurde bzw. wann der Partner verstorben ist, kommt bei der Witwenrente das alte oder das neue Recht zur Anwendung.
Witwenrente nach dem alten Recht:
Wenn Sie vor 2002 geheiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen haben und einer der Ehepartner vor 1962 geboren wurde, wird Witwenrente nach dem alten Recht gezahlt. Gleiches gilt, wenn ein Ehe- bzw. Lebenspartner vor 2002 gestorben ist.
Eckpunkte:
- Höhe der großen Witwenrente: 60 Prozent der Rente des verstorbenen Partners
- Höhe der kleinen Witwenrente: 25 Prozent der Rente des verstorbenen Partners
- Zahlung der großen Witwenrente: unbefristet
- Zahlung der kleinen Witwenrente: unbefristet
- Kinderzuschlag: wird nicht gezahlt
- Abschlag von 5 Prozent, wenn der Verstorbene jünger als 65 Jahre war
Witwenrente – das neue Recht:
Wer nach 2002 eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft geschlossen hat, erhält eine Witwenrente nach dem neuen Recht.
Eckpunkte:
- Höhe der großen Witwenrente: 55 Prozent der Rente des verstorbenen Partners
- Höhe der kleinen Witwenrente: 25 Prozent der Rente des verstorbenen Partners
- Zahlung der großen Witwenrente: unbefristet
- Zahlung der kleinen Witwenrente: 24 Monate befristet
- Kinderzuschlag: kann gezahlt werden
- Abschlag von 5 Prozent, wenn der Verstorbene jünger als 65 Jahre war.
Wer erhält die große oder die kleine Witwenrente?
Wer beim Tod des Partners jünger ist als 47 Jahre, erhält die kleine Witwenrente. Sie beträgt 25 Prozent der Rente, die der Verstorbene zu diesem Zeitpunkt bereits bezogen hat bzw. 25 Prozent des bis dahin erarbeiteten Rentenanspruches.
Ausnahmen gelten für Hinterbliebene, die
- ein minderjähriges Kind betreuen
- ein behindertes Kind betreuen
- selbst aufgrund einer Erkrankung erwerbsgemindert sind
Nach dem neuen Recht erhalten Hinterbliebene die kleine Witwenrente nur für einen Zeitraum von 24 Monaten. Hintergrund dieser Festlegung ist, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass der Hinterbliebene nach dieser Frist wieder selbstständig für seinen Lebensunterhalt sorgen kann.
Wenn einer der beiden Ehe- oder Lebenspartner vor 1962 geboren wurde und die Ehe vor 2002 geschlossen wurde, gilt das alte Recht und auch die kleine Witwenrente wird unbegrenzt gezahlt.
Die große Witwenrente erhalten Hinterbliebene, die älter als 47 Jahre sind. Derzeit gelten noch Übergangsregelungen. Wie bei der gesetzlichen Altersrente wird auch dieses Alter schrittweise von 45 bis auf 47 Jahre angehoben. Das Eintrittsalter von 47 Jahren wird 2029 gelten.
Wann endet die Zahlung der Witwenrente?
Wenn Sie erneut heiraten, endet die Zahlung der Witwenrente mit dem Monat der Hochzeit.
Wenn Sie sich für das Rentensplitting entscheiden, erhalten Sie keine Witwenrente. Rentensplitting bedeutet, dass Rentenpunkte zwischen den Ehepartnern aufgeteilt werden. Das lohnt sich insbesondere, wenn einer der Partner nicht genug Rentenanwartschaftszeiten sammeln konnte.
Für das Rentensplitting können Sie sich auch noch entscheiden, wenn Sie bereits eine Witwenrente bezogen haben.
Vor allem, wenn Sie erneut heiraten wollen und die Witwenrente entfallen würde, stellt das Rentensplitting eine lohnende Alternative dar.
In den Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung erhalten Sie ausführliche Informationen zu den Vor- und Nachteilen des Rentensplittings.
Was ist eine Rentenabfindung?
Eine Rentenabfindung umfasst im Falle der großen Witwenrente zwei Renten-Jahresbeträge. Wenn Sie die kleine Witwenrente erhalten, umfasst die Abfindung den Rentenanspruch bis zum Ende der Laufzeit. Diese Abfindung kann eine gute Lösung sein, wenn Sie erneut heiraten wollen und den Anspruch auf die Witwenrente verlieren.
Gibt es eine Witwenrente für Geschiedene?
Geschiedene haben im Normalfall keinen Anspruch auf die Zahlung einer Hinterbliebenenrente. Ausnahmen gelten für Hinterbliebene, die
- vor dem 1. Juli 1977 geschieden worden sind
- nach dem Tod des geschiedenen Partners nicht wieder geheiratet haben
- im Jahr vor dem Tod des Partners Unterhalt von diesem erhielten bzw. einen Anspruch darauf hatten
Wie wird das Einkommen angerechnet?
Eine Anrechnung des Einkommens des Hinterbliebenen entfällt, wenn
- der Ehe- oder Lebenspartner vor 2002 verstorben ist
- die Ehe vor 2002 geschlossen und einer der Ehepartner vor 1962 geboren wurde
In allen anderen Fällen ist zur Ermittlung der Rentenhöhe die Höhe des Einkommens des Hinterbliebenen von Bedeutung. Die Grundlage der Berechnung bildet das Bruttoeinkommen. Dieses wird um Pauschalbeträge reduziert und somit das Nettoeinkommen ermittelt. Berücksichtigt werden:
- Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
- Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit
- Elterngeld
- Renten und Betriebsrenten
- Einkünfte aus privaten Lebens-, Unfall- oder Rentenversicherungen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Zinseinkünfte
Je nach Einkommensart werden verschiedene Pauschalbeträge in Abzug gebracht. Hinzu kommen Freibeträge.
Der Freibetrag in den alten Bundesländern liegt 2019 bei 845 Euro, in den neuen Bundesländern bei 810 Euro. Bei der Berechnung der Waisenrente gilt ein Freibetrag von 179 Euro in den alten und 170 Euro in den neuen Bundesländern.
Nutzen Sie die Beratungsstellen! Bei der Beantragung der Witwenrente gibt es viele Fragen. Für eine ausführliche Beratung und die Hilfe beim Ausfüllen der Formulare stehen geschulte und erfahrene Rentenberater bereit. Nutzen Sie dieses Angebot der Deutschen Rentenversicherung.
Weiterführende Informationen:
Webseite der Deutschen Rentenversicherung
Deutsche Rentenversicherung Beratung in Lingen
Konrad-Adenauer-Ring 13
49808 Lingen
Text „Erläuterungen Witwenrente“ von Opa Lingen