GEZ-Gebuehr

Die GEZ Gebühr für Rentner – Möglichkeiten der Senkung und der Befreiung

Viele Menschen erhalten im hohen Alter nur eine geringe Rente. Oft reicht diese kaum aus, um sämtliche Erledigungen des Alltags zu finanzieren. Doch wer ein kleines Einkommen bezieht, darf auf soziale Hilfen und Kostensenkungen hoffen. Insbesondere die Aussetzung oder die Reduzierung der GEZ-Gebühr dürfte für Senioren interessant sein.

Die GEZ-Gebühr – was ist das eigentlich?

Menschen in Deutschland können ein breit gefächertes Rundfunkangebot wahrnehmen. Mögen sich die privaten Sender vornehmlich durch Werbegelder finanzieren, so steht diese Einnahmequelle für die öffentlich-rechtlichen Anstalten aufgrund des Gebots der Unabhängigkeit nicht zur Verfügung. Sie müssen also andere Wege finden, ihre Ausgaben – etwa für eigene Produktionen – zu finanzieren. Und das gelingt ihnen seit nahezu einhundert Jahren recht erfolgreich: Erstmals wurde im Jahr 1923 die sogenannte GEZ-Gebühr erhoben. Hinter dem Kürzel „GEZ“ verbirgt sich die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Sendeeinrichtungen, bei denen es sich namentlich um die ARD, das ZDF, die dritten Programme sowie damit verbundene Radiostationen handelt. Wer ihr Angebot nutzen möchte, muss also den GEZ-Beitrag entrichten. Er beläuft sich auf eine Höhe von 17,50 Euro *) pro Monat und wird einmal im Quartal als Gesamtsumme eingezogen. Wer dieser gesetzlichen Zahlungspflicht nicht nachkommt, sieht sich der Gefahr von Geld- und in besonders hartnäckigen Fällen auch von Freiheitsstrafen ausgesetzt.

Wer muss die GEZ-Gebühr zahlen?

Grundsätzlich gilt: Zumindest die Bezeichnung der GEZ-Gebühr ist längst überholt. Dennoch hält sich der Begriff weiterhin im allgemeinen Sprachgebrauch. Richtig wäre es dagegen, vom sogenannten Rundfunkbeitrag zu sprechen. Zwar mag sich die Definition verändert haben, der Inhalt blieb indes weitgehend unberührt. Die 17,50 Euro pro Monat sind dabei pauschal von jedem Haushalt zu entrichten. Gänzlich irrelevant ist es zudem, wie viele Fernseher, Radios oder internetfähige Computer sich hier befinden oder regelmäßig genutzt werden. Ebenso nachrangig ist die Frage, wie viele Personen in diesem Haushalt wohnen. Bei der Rundfunkgebühr handelt es sich somit um einen pauschalen Betrag, der nun einmal zu zahlen ist. Allerdings erkennt der Gesetzgeber an, dass es immer wieder gewisse Ausnahmen gibt. Gemeint sind solche Situationen, in denen das Überweisen der Gebühr tatsächlich unzumutbar ist. Hier stellt sich somit die Frage, ob Rentnern eine Befreiung des GEZ-Beitrages zusteht.

Befreiung der GEZ-Gebühr
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Wird die Gebühr auch für Haushalte ohne Fernseher erhoben?

Der Rundfunkbeitrag soll einen finanziellen Gegenwert für den Service darstellen, den die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten im Fernsehen, im Radio oder im Internet anbieten. Wie sieht es demgegenüber aber mit Haushalten aus, die über ein solches Gerät nicht verfügen? Und das ist gerade in den Wohnungen von Rentnern keine Seltenheit. Denn sie wollen oder können sich zuweilen nicht mehr mit der modernen Technik auseinandersetzen. Zudem haben sie vielfach in ihrer Jugend ein Leben ohne Fernsehen kennengelernt – das mag für jüngere Generationen kaum vorstellbar sein, ist für Senioren aber vielfach gelebte Realität. Doch müssen ältere Menschen, die ihre Freizeit lieber in der Natur oder daheim mit Büchern verbringen, eigentlich den Rundfunkbeitrag zahlen? Die ebenso knappe wie unumstößliche Antwort lautet: Ja – jedenfalls dann, wenn es nicht andere Hinderungsgründe gibt. Erneut gilt nämlich, dass die Gebühr für jeden Haushalt erhoben wird. Selbst dann, wenn dort kein Rundfunkgerät vorhanden ist oder genutzt wird.

Müssen Seh- und Hörgeschädigte den Beitrag entrichten?

Ein solcher Hinderungsgrund kann übrigens immer dann gegeben sein, wenn der Haushalt von Personen bewohnt wird, die das Rundfunkangebot aus körperlichen Gründen nicht mehr wahrnehmen können. Gemeint sind Beeinträchtigungen des Hör- und Sehvermögens. Dabei reicht es indes nicht aus, über ein schwaches Augenlicht zu klagen. Vielmehr muss eine ärztlich anerkannte und behördlich akzeptierte Behinderung vorliegen. Betroffene – bei denen es sich um Rentner handeln kann – müssen diesen Nachweis daher selbstständig erbringen. Heißt konkret, dass ein gültiger Schwerbehindertenausweis durch die örtlichen Ämter ausgestellt werden muss, der über das Kürzel „RF“ verfügt – hiermit wird bescheinigt, dass sich die körperliche Beeinträchtigung auf den Gebrauch des Rundfunks und des Fernsehens bezieht. Rentner, die einen Antrag auf Senkung der monatlichen Gebühr einreichen wollen, müssen also unaufgefordert eine beglaubigte Kopie dieses Schwerbehindertenausweises beilegen. Der GEZ-Beitrag kann dann auf 5,83 Euro pro Monat reduziert werden. Eine vollständige Befreiung ist nicht möglich.

Werden Personen von der Gebühr befreit, die keinen eigenen Haushalt bewohnen?

Neben der Beeinträchtigung des Hör- und Sehvermögens muss natürlich immer beachtet werden, dass Menschen gerade in einem sehr hohen Alter auch andere körperliche und geistige Gebrechen aufweisen können. Zuweilen erreichen diese Krankheiten und Schwächen ein derart intensives Maß, dass die Betroffenen nicht mehr in der Lage sind, alleine in einem Haushalt zu leben. Wie sieht es aber mit Menschen aus, die in eine Pflege-, Alters- oder Behinderteneinrichtung umziehen müssen? Hier gilt, dass sich die Bewohner eines solchen Heimes von der Zahlung der Rundfunkgebühr abmelden können. Diese Option entsteht allerdings nur dann, wenn in der neuen Heimat eine sogenannte vollstationäre Pflege angeboten wird. Es darf sich dabei also nicht um Tageseinrichtungen oder eine lediglich ambulante Hilfe handeln. Gerade in hochpreisigen Seniorenheimen kann es aber dennoch durchaus üblich sein, die Bewohner an den monatlichen Rundfunkgebühren zumindest zu beteiligen.

Wird die GEZ-Gebühr bei pflegebedürftigen Personen erhoben?

Von den beiden vorgenannten Fällen – die umfangreiche Seh- oder Hörbehinderung einerseits, der Umzug in eine stationäre Einrichtung andererseits – sind solche Personen zu trennen, die über eine lediglich geringe Pflegebedürftigkeit verfügen. Hierbei kann es sich also um Menschen handeln, die weiterhin einen eigenen Haushalt bewohnen, die aber in der Verrichtung alltäglicher Aufgaben ein wenig Hilfe benötigen. Vielleicht bei der Erledigung von Einkäufen und Behördengängen, beim Zubereiten von Speisen oder bei der Körperhygiene. In derlei Situationen gilt, dass den Betroffenen eine vollständige Befreiung der Zahlung der Rundfunkgebühren nicht zusteht. Immerhin sind sie mental und körperlich in der Lage, einen Haushalt zu führen – wenn auch mit gewissen Einschränkungen. Da in solchen Ausgangslagen aber unterstellt werden kann, dass die Angebote des Fernsehens, des Rundfunks und des Internets genutzt werden können, muss der Beitrag entrichtet werden – wenngleich ein Antrag auf eine Reduzierung auf gegenwärtig 5,99 Euro pro Monat und Haushalt gestellt werden darf.

Müssen verarmte Rentner die GEZ-Gebühr zahlen?

Die körperliche Beeinträchtigung stellt nicht den einzigen Grund dar, um einer Erhebung des Rundfunkbeitrages zu entgehen. Senioren, die über ein geringes Einkommen verfügen, können sich gleichfalls davon befreien lassen. Namentlich handelt es sich um Personen, die lediglich die sogenannte Mindestrente beziehen oder die darüber hinaus sogar auf Sozialleistungen angewiesen sind, um diesen monatlichen Betrag aufzustocken. Allerdings ist der rechtliche Grundsatz zu beachten, dass zur Berechnung der Einkommensgrenzen alle im Haushalt lebenden Personen herangezogen werden. Im Falle eines Ehepaares kann das bedeuten, dass die Mindestrente des Mannes zur Aussetzung der Rundfunkgebühr nicht ausreicht, da seine Frau über eine hohe Pension verfügt. Sobald also ein Großverdiener in dem Haushalt wohnt, ist eine Befreiung vom GEZ-Beitrag schon nicht mehr zulässig. Bei Rentnern, denen aufgrund eines zu geringen Einkommens die Zahlung der Rundfunkgebühren unmöglich ist, steht zudem eine Pfändung aus dem weiteren Vermögen offen.

Wo und wie kann die Gebührenbefreiung der GEZ beantragt werden?

Sobald mindestens einer der zuvor genannten Gründe für eine Befreiung oder eine Senkung der Rundfunkbeiträge vorliegt, darf ein entsprechender Antrag gestellt werden. Das dazugehörige Formular lässt sich hier finden:

Formulare >>>

Das Online-Formular führt Sie Schritt für Schritt durch den Antrag.

Alternativ kann es bei der Zentrale per Post angefordert werden, bzw. wenn Sie alle wichtigen Dokumente beisammen haben, schicken Sie sie an folgende Adresse:

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
50656 Köln

In dem Antrag sind alle Voraussetzungen eigenständig aufzuzeigen, die eine Zahlung der GEZ-Gebühr ganz oder teilweise unzumutbar werden lassen. Sämtliche dafür zu erbringenden Nachweise müssen in aktuell gültiger Form beigelegt werden. Sobald der Antrag bewilligt wurde, ist damit die Aussetzung oder die Senkung der Rundfunkgebühren verbunden. Erfordert die Bearbeitung des Antrages viel Zeit, so können die bis zur endgültigen Entscheidung zu viel gezahlte Beiträge rückwirkend an den Antragsteller zurück überwiesen werden. Sobald sich Änderungen ergeben, die eine Zahlung der GEZ-Gebühren doch zumutbar werden lassen, ist die Rundfunkgebührenzentrale unmittelbar davon in Kenntnis zu setzen.

*) Ergänzung

Der Rundfunkbeitrag könnte 2021 teurer werden, es fehlt nur noch die Zustimmung der Landtage.

Anstatt 17,50 Euro werden dann 18,36 Euro zahlbar, also 86 Cent mehr. 

Hinweis:

Jegliche Haftung ist ausgeschlossen, alle Angaben erfolgen ohne Gewähr auf VollständigkeitRichtigkeit und Aktualität.

Text Opa Lingen

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